Landgericht Essen, 2020-05-28, 43 O 35/19

43 O 35/19Cantonal CourtMay 28, 2020

Full text

Landgericht Essen — 43 O 35/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-28

Aktenzeichen: 43 O 35/19

ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:0528.43O35.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen

Normen: UWG § 8 Abs. 1

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet für neue Haushaltswaschmaschinen (gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Ziff. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28.09.2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch) konkreter Gerätemodelle gegenüber dem Endverbraucher zu werben, ohne für diese konkreten Gerätemodelle das Spektrum der auf dem für sie geltenden Etikett gemäß Art. 3 Abs. 1 a) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28.09.2010 verfügbaren Energieeffizienzklassen anzugeben,

wenn dies geschieht wie auf dem Internetauftritt der Beklagten unter https://www. … .de am 00.00.0000 für Haushaltswaschmaschinen des Modells „A.“, wiedergegeben wie folgt:

  • Bilddarstellung wurde entfernt -
  1. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten angedroht:
  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einer der Geschäftsführerinnen oder einem der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin,

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an einer der Geschäftsführerinnen oder einem der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin.
  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 08.06.2019 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 18 % und die Beklagte 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Verurteilung zu 1. (Unterlassung) gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 20.000,00 Euro, im Übrigen gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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