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17 S 12/19•Landgericht Essen, 2020-03-20, 17 S 12/19
Entscheidungsdatum: 2020-03-20
Aktenzeichen: 17 S 12/19
ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:0320.17S12.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer
Normen: § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 07.08.2019 wird als unzulässig verworfen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 20,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2019 verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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