12 O 256/15•Landgericht Essen, 2019-08-02, 12 O 256/15
Full text
Landgericht Essen — 12 O 256/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-08-02
Aktenzeichen: 12 O 256/15
ECLI: ECLI:DE:LGE:2019:0802.12O256.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Normen: StVG § 7
Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 19.774,78 EUR sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 16.10.2015 aus einem Betrag von 17.474,78 EUR zu zahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin wegen des Betrages von 547,62 EUR von den Mietwagenkosten der Firma T GmbH & Co. KG, A-Straße …, … Q, freizustellen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 525,98 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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