Landgericht Essen, 2018-03-12, 3 O 28/17

3 O 28/17Cantonal CourtMar 12, 2018

Full text

Landgericht Essen — 3 O 28/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-03-12

Aktenzeichen: 3 O 28/17

ECLI: ECLI:DE:LGE:2018:0312.3O28.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin zu 1) (vormals: F GmbH) und der Klägerin zu 2) einerseits sowie der Beklagten (vormals: S AG) andererseits geschlossene Vertrag vom 22. Dezember 2005 „über eine Stromlieferung aus dem Kraftwerk E“ (Leistungsvorhaltung und -einsatz einer elektrischen Nettoleistung von 340 MW) fortbesteht und – insbesondere durch das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 22. Juli 2016 – nicht beendet worden ist.

Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin zu 1) (vormals: F GmbH) und der Klägerin zu 2) einerseits sowie der Beklagten (vormals: S AG) andererseits geschlossene Vertrag vom 15./24. November 2006 „über eine Stromlieferung (110 MW) aus dem Kraftwerk E“ (Leistungsvorhaltung und -einsatz einer elektrischen Nettoleistung von 110 MW) fortbesteht und – insbesondere durch das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 22. Juli 2016 – nicht beendet worden ist.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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