19 O 233/11•Landgericht Essen, 2013-08-09, 19 O 233/11
Full text
Landgericht Essen — 19 O 233/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-09
Aktenzeichen: 19 O 233/11
ECLI: ECLI:DE:LGE:2013:0809.19O233.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Normen: §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60% und die Beklagte 40%.
Das Urteil ist - für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages -vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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