9 O 12/12•Landgericht Essen, 2013-04-12, 9 O 12/12
Full text
Landgericht Essen — 9 O 12/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-12
Aktenzeichen: 9 O 12/12
ECLI: ECLI:DE:LGE:2013:0412.9O12.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Normen: § 12 BGB
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Zeichen „...de“ oder „...de“ im Internet als Domainnamen zu verwenden.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung wird dem Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied des Beklagten, angedroht.
Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Registrierungsstelle E zu erklären, dass er auf die Domainnamen „...de“ und „...de“ verzichte.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 65 % und der Beklagte 35 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 30.000,00 €, für die Beklagte gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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