59 KLs 1/12•Landgericht Essen, 2012-12-13, 59 KLs 1/12
Full text
Landgericht Essen — 59 KLs 1/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-12-13
Aktenzeichen: 59 KLs 1/12
ECLI: ECLI:DE:LGE:2012:1213.59KLS1.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: XXI a. große Strafkammer
Normen: $$ 240, 22 StGB, 370, 22 AO
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten wegen eines Geldbetrages von 139.690,33 € lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansrüche Verletzter entgegenstehen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 240, 22, 23, 52, 73, 73a StGB; 111i Abs. 2 S.1, 3 StO, 370 Abs.1 Nr.2, Abs.2, 149, 150 AO, § 18 Abs.1 Nr.1 EStG
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