42 O 120/02•Landgericht Essen, 2003-03-05, 42 O 120/02
Full text
Landgericht Essen — 42 O 120/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-05
Aktenzeichen: 42 O 120/02
ECLI: ECLI:DE:LGE:2003:0305.42O120.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe- werbszwecken mit den Hinweisen "anerkannter Kfz-Sachverständiger des VKS" und/oder "von der KOS anerkannter KfZ-Sachverständiger" zu werben.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eines dieser Verbote wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR , ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 350,12 nebst 5 % Zinsen aus EUR 175,06 ab dem 16.11.2002 und aus EUR 175,06 ab dem 23.3.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 14.000,- vorläufig vollstreckbar.
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