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22 O 75/14•Landgericht Duisburg, 2023-11-07, 22 O 75/14
Entscheidungsdatum: 2023-11-07
Aktenzeichen: 22 O 75/14
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2023:1107.22O75.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
wird der Tatbestand des Urteils vom 22.08.2023 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 11 hinter dem wiedergegebenen Klageabweisungsantrag der Beklagten wie folgt heißen muss:
Nachdem sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.06.2023 (Bl. 2841)und die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.06.2023 (Bl. 2850 GA) auf den Beschluss des Gerichtes vom 16.06.2023 (Bl. 2836 GA) hin mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, hat die Klägerin mit weiterem Schriftsatz vom 23.06.2023 den im Schriftsatz vom 22.06.2023 wiederholten Antrag zu 5.) wie folgt "konkretisiert":
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin wegen der Versendung der in Anlage I und 2 benannten Broschüren, eine weitere Vertragsstrafe in Höhe von 1.278.500 € aus der Verletzung des unter dem 17.07.2014 abgegebenen Vertragsstrafenversprechens, nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit , zu zahlen.
Mit Beschluss vom 03.07.2023 (Bl. 2858 GA) hat das Gericht sodann das schriftliche Verfahren angeordnet.
Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag vom 04.09.2023 zurückgewiesen.
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