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33 KLs 15/22•Landgericht Duisburg, 2023-01-09, 33 KLs 15/22
33 KLs 15/22Cantonal CourtJan 9, 2023
Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten J1: § 113 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 114 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 113 Abs. 2 Nr. 1 § 223 Abs. 1, §§ 52, 53, 64 StGB; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten B1: §§ 113, 242, 243 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 53 StGB, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; §§ 1, 17, 18, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG
Entscheidungsdatum: 2023-01-09
Aktenzeichen: 33 KLs 15/22
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2023:0109.33KLS15.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. große Strafkammer – Jugendkammer –
Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten J1:
§ 113 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 114 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 113 Abs. 2 Nr. 1 § 223 Abs. 1, §§ 52, 53, 64 StGB; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG
Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten B1:
§§ 113, 242, 243 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 53 StGB, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; §§ 1, 17, 18, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG
Der Angeklagte B1 wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts X1 vom xx.xx.xxxx (Az.: 8 Ds – 292 Js 450/20 – 82/20) wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Diebstahls, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln und Hausfriedensbruches zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr neun Monate verurteilt.
Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte J1 wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, vorsätzlicher Körperverletzung und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten J1 in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten J1 vor Ablauf einer Frist von einem Jahr keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.
Soweit die Angeklagten freigesprochen werden, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Soweit der Angeklagte B1 verurteilt wird, wird davon abgesehen, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; seine insoweit entstandenen Auslagen hat er selbst zu tragen.
Im Übrigen trägt der Angeklagte J1 die Kosten des Verfahrens.
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