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3 O 369/20•Landgericht Duisburg, 2021-10-13, 3 O 369/20
Entscheidungsdatum: 2021-10-13
Aktenzeichen: 3 O 369/20
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2021:1013.3O369.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Das Versäumnisurteil vom 07.01.2021 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 6.380,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 07.01.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 07.01.2021 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
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