Landgericht Duisburg, 2021-10-05, 22 O 75/20

22 O 75/20Cantonal CourtOct 5, 2021

Full text

Landgericht Duisburg — 22 O 75/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-05

Aktenzeichen: 22 O 75/20

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2021:1005.22O75.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

1.)

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,

(a) Versicherungnehmer von Versicherungsverträgen, insbesondere solche der Klägerin, rechtlich dahin zu beraten, einen Lebensversicherungsvertrag zur Liquidation des Rückkaufswerts nicht zu kündigen, sondern einen „Kauf- und Abtretungsvertrag“ mit einem Dritten abzuschließen, der einen unter dem Rückkaufswert liegenden „Kaufpreis“ vorsieht

und/oder

(b) beim Vertrieb von Kapitalanlagen Versicherungsnehmern von Lebensversicherungsverträgen den Versicherungsnehmern formularmäßige Angebotsvordrucke für Kauf- und Abtretungsverträge über Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen, bei denen der Kaufpreis den Rückkaufswert überschreitet und formularmäßig Abtretungsanzeigen und Vollmachtserteilungen zur Unterzeichnung vorzulegen, die die folgenden Bestimmungen enthalten:

(i)

Kauf- und Abtretungsvertrag:

„Der Verkäufer tritt… alle gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche, die ihm aus dem Vertrag gegenüber seinem Vertragspartner (Versicherungsgesellschaft…) … zustehen oder noch zustehen werden, in voller Höhe (und in jedem Umfang) an die Q GmbH ab, soweit dies nach dem Vertrag und dem Gesetz zulässig ist und diese ohne Zustimmung des Schuldners übertragbar sind.“

Abtretungsanzeige und Vollmachtserteilung:

„Der Zedent hat alle gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche, die ihm aus den oben genannten Verträgen gegenüber seinem Vertragspartner (Versicherungsgesellschaft/…), im Folgenden: „Schuldner“, zustehen oder noch zustehen werden, in voller Höhe an (den Aufkäufer) abgetreten…“

(ii)

Der Zedent bevollmächtigt [den Aufkäufer] unwiderruflich zu seiner umfassenden Vertretung im Zusammenhang mit der Versicherung/… und dem hierzu ggf. eingerichteten Beitragskonto.“

(iii)

„Der Zedent weist die … /Versicherungsgesellschaft unwiderruflich an, jeglichen Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem … /Versicherung und dem hierzu ggf. eingerichteten Beitragskonto oder Beitragsdepot ab Vertragsannahme durch [den Aufkäufer] ausschließlich mit diesem zu führen.“

2.)

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro oder eine Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angedroht – zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten T.

3.)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.348,27 Euro zu zahlen.

4.)

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5.)

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

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