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7 S 27/21•Landgericht Duisburg, 2021-06-21, 7 S 27/21
Entscheidungsdatum: 2021-06-21
Aktenzeichen: 7 S 27/21
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2021:0621.7S27.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Den Berufungsklägern wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den nachstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung gegenüber der Zurückweisung durch Beschluss kostenrechtlich privilegiert ist.
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