7 S 158/16•Landgericht Duisburg, 2017-07-14, 7 S 158/16
Full text
Landgericht Duisburg — 7 S 158/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-07-14
Aktenzeichen: 7 S 158/16
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2017:0714.7S158.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 05.10.2016 (Az. 37 C 84/14) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend miteinander und mit dem gesondert verurteilten Beklagten zu 1) an den Kläger 4.330,88 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 294,23 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) – 3) zu 90 % als Gesamtschuldner und der Beklagte zu 1) darüber hinaus zu weiteren 4 %, im Übrigen trägt sie der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und zu 3) trägt der Kläger zu jeweils 10 %. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagten zu 2) und 3) zu 90 % als Gesamtschuldner.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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