22 O 39/15•Landgericht Duisburg, 2015-11-27, 22 O 39/15
Full text
Landgericht Duisburg — 22 O 39/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-11-27
Aktenzeichen: 22 O 39/15
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2015:1127.22O39.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
geschäftlich handelnd
für einen entgeltlichen Eintrag in einem Adressensammelwerk mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1;
an den Kläger 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
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