Landgericht Duisburg, 2013-07-05, 1 O 437/11

1 O 437/11Cantonal CourtJul 5, 2013

Full text

Landgericht Duisburg — 1 O 437/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-05

Aktenzeichen: 1 O 437/11

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2013:0705.1O437.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.193,10 € als Grundmietzins, 1.041,21 € als Nebenkostenvorauszahlungen und 4.500,- € als Mietkaution zu zahlen, jeweils Zug um Zug gegen

  • Beseitigung der Feuchtigkeit in den Wänden der Mieträumlichkeiten (Ladelokal C) auf der X-Straße ##, ##### E, und ihrer Ursachen und ihrer sämtlichen Folgen in Gestalt insbesondere von Verfärbungen, Flecken, Schimmel und Schadstellen im Putz (abblätternder Putz, abblätternde Farbe etc.),

  • Verlegung von geeignetem Granit auf der gesamten nicht durch baulich verdeckten Gebäudefassade und auf dem Fußboden im Eingangsbereich,

  • zureichende und ordnungsgemäße Befestigung der großen Fenster links vom Eingang, gesehen von draußen in die Mieträumlichkeiten hinein, so daß keines dieser Fenster mehr übermäßig vibriert, wenn schwere Fahrzeuge, etwa eine Straßenbahn oder ein schwerer Lkw, vorbeifahren, oder die Eingangstür zufällt,

  • Austausch der verkratzten Schaufenster an der Front, an der sich der Eingang befindet, oder Beseitigung der dort vorhandenen Kratzer,

  • Herstellung einer den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Treppe zur rechts vom Eingang gelegenen kleinen Empore, wobei insbesondere gleichmäßige Stufen (gleiche Höhe, gleiche Auftrittsbreite, jeweils entsprechend den baurechtlichen Vorschriften) herzustellen sind,

  • Herstellung einer den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Treppe zur links vom Eingang gelegenen größeren Empore, wobei insbesondere gleichmäßige Stufen (gleiche Höhe, gleiche Auftrittsbreite, jeweils entsprechend den baurechtlichen Vorschriften) herzustellen sind,

  • Herstellung einer ordnungsgemäßen geraden Wand im hinter dem Sicherungskasten befindlichen abgetrennten Büro,

  • ordnungsgemäße Einsetzung der Tür zu diesem abgetrennten Büro, so daß sie ordnungsgemäß schließt,

  • ordnungsgemäße Abdeckung des hinter der hinteren der sechs Umkleidekabinen gelegenen Abflußrohres,

  • Beseitigung der Nutzungsuntersagung der als Obergeschoß dienenden in der Mitte offenen Empore (ehemalige Balkonloge des früher in dem Gebäude untergebrachten L), die man vom Vorraum, Eingangsbereich links, über eine Holztreppe erreicht, insbesondere ordnungsgemäße Herstellung der dorthin führenden im hinteren Bereich des Obergeschosses befindlichen Nottreppe,

  • Herstellung einer ordnungsgemäßen Verkleidung des Abflußrohrs in der Decke über der als Obergeschoß dienenden in der Mitte offenen Empore,

  • Herstellung einer ordnungsgemäßen, insbesondere auch zureichenden, Belüftung der beiden auf der vom Aufgang zur Empore rechts gelegenen Seite befindlichen WCs,

  • Herstellung einer ordnungsgemäßen und fertiggestellten Decke im zweiten Gäste-WC, insbesondere auch Herstellung der Verkleidung,

  • Herstellung einer ordnungsgemäßen und vollständigen Verfugung und ordnungsgemäßen Bearbeitung der Ränder bei den Fliesen im Bereich der als Obergeschoß dienenden in der Mitte offenen Empore (ehemalige Balkonloge des früher in dem Gebäude untergebrachten L), ordnungsgemäße Befestigung sämtlicher dort befindlichen Sockelleisten,

  • ordnungsgemäßen Einbau der Türzargen an den Türen zum bereits oben erwähnten abgetrennten Büro unten, zur Teeküche und zu den beiden oben gelegenen Toiletten, so daß diese Türen richtig schließen und auch beim Öffnen und Schließen nicht über den Boden schleifen,

  • Beseitigung der Risse im Putz,

  • Beseitigung jeglicher Manipulationen und sonstiger nachteiliger Veränderungen an der Heizung und Beschaffung eines Gaszählers bei den T, so daß die Heizung von der Beklagten ohne weiteres betrieben werden kann,

  • Herstellung der Frischwasserversorgung der streitgegenständlichen Mieträumlichkeiten,

  • Herstellung einer ordnungsgemäßen sämtlichen Vorschriften entsprechenden Elektroanlage einschließlich der Verlegung sämtlicher Kabel unter Putz.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

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