Landgericht Duisburg, 2013-05-27, 7 T 74/13

7 T 74/13Cantonal CourtMay 27, 2013

Regest

Für die ab dem 01.01.2013 beim Gerichtsvollzieher eingehenden Anträge auf Abnahme der Vermögensauskunft ist die zweijährige Sperrfrist des § 802 d Abs. 1 ZPO und nicht die dreijährige des § 903 ZPO a.F. maßgeblich (Anschluss LG Bayreuth, Beschluss vom 26.04.2013 - 42 T 54/13)

Full text

Landgericht Duisburg — 7 T 74/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-27

Aktenzeichen: 7 T 74/13

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2013:0527.7T74.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: § 802 d Abs. 1 ZPO; § 39 Nr. 4 EGZPO

Leitsätze

Für die ab dem 01.01.2013 beim Gerichtsvollzieher eingehenden Anträge auf Abnahme der Vermögensauskunft ist die zweijährige Sperrfrist des § 802 d Abs. 1 ZPO und nicht die dreijährige des § 903 ZPO a.F. maßgeblich (Anschluss LG Bayreuth, Beschluss vom 26.04.2013 - 42 T 54/13)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 24.04.2013 (Az. 11 M 353/13) aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Haftbefehls unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gegenstandswert: 1.500,00 €

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