41 O 17/99•Landgericht Duisburg, 2008-07-31, 41 O 17/99
Full text
Landgericht Duisburg — 41 O 17/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-07-31
Aktenzeichen: 41 O 17/99
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2008:0731.41O17.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen.
sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken als „Steuerberater“ zu bezeichnen
und / oder
im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis zu werben
„Mitglied der
erste Niederländisch – Deutsche Steuer- und Wirtschaftsberatungsgesell-schaft
erster Niederländisch – Deutscher Verband von EG / EU Steuerberatern“
und / oder
uneingeschränkt Hilfeleistung in Steuersachen anzubieten, es sei denn, es handelt sich dabei um
a)
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, wozu nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen ge-hört,
und / oder
b)
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldung, soweit diese Tätigkeiten verantwort-lich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprü-fung in einem steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindes-tens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchungswesens hauptberuflich tätig ge-wesen sind.
II.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.100,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. März 1999 zu zahlen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
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