4 O 300/07•Landgericht Duisburg, 2008-04-01, 4 O 300/07
Full text
Landgericht Duisburg — 4 O 300/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-04-01
Aktenzeichen: 4 O 300/07
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2008:0401.4O300.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise, wenn dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, zu unterlassen, Verträge abzuschließen, die eine oder mehrere der nachfolgend abgedruckten oder diesen inhaltlich gleich-kommende Vereinbarungen enthalten:
§ 2
Leistungen
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Das Krankenhaus beauftragt Vertragsärzte mit der Durchführung von prä- und poststatio-nären Leistungen, die im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung im Kranken-haus notwendig sind. In Anlage A sind die stationären Behandlungen nach Satz 1 aufge-führt, bei denen eine Beauftragung der Vertragsärzte im Rahmen der sektorenübergrei-fenden Versorgung in Betracht kommt. Die von Vertragsärzten im Auftrag des Kranken-hauses durchführbaren Leistungen sind in der Anlage B dieses Vertrages abschließend aufgeführt.
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Das Krankenhaus entscheidet über den Umfang der im konkreten Behandlungsfall durch den Vertragsarzt zu erbringenden Leistungen und koordiniert diese. Das nähere regelt § 3.
§ 3
Ablaufkonzept der sektorenübergreifenden Versorgung
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Der Vertragsarzt empfiehlt dem Patienten, für den er die Indikation für eine stationäre Behandlung nach Anlage A gestellt hat, die Vorstellung im Krankenhaus.
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Das Krankenhaus nimmt den Patienten als Behandlungsfall i.S. dieser Vereinbarung an, wenn es die Indikation zur stationären Behandlung bestätigt und der Patient sein schriftli-ches Einverständnis nach § 8 gegeben hat.
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Nach Annahme des Behandlungsfalles entscheidet das Krankenhaus über die weiteren Behandlungsschritte und dokumentiert diese in einer Patientenakte.
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Das Krankenhaus beauftragt den Vertragsarzt, der die Indikation gestellt hat, mit den im konkreten Behandlungsfall notwendigen prästationären Leistungen durch Übersendung der Patientenakte und informiert den Patienten.
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Der beauftragte Vertragsarzt erbringt die prästationären Leistungen und gibt anschließend die Patientenakte nach entsprechender Dokumentation an das Krankenhaus zurück.
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[bleibt frei]
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[bleibt frei]
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(…) Soweit diese [scil.: poststationäre Leistungen] erforderlich sind, beauftragt das Krankenhaus hiermit den Vertragsarzt, der die Indikation gestellt hat, durch Übersendung der Patientenakte. Der beauftragte Vertragsarzt reicht die Patientenakte, nachdem er die poststationären Leistungen erbracht und dokumentiert hat, an das Krankenhaus zurück.
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(…) Es kann sich – je nach Behandlungsnotwendigkeit – eine erneute stationäre Behand-lung (ggf. mit weiterer poststationärer Behandlung) (…) anschließen.
§ 5
Vergütung
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Das Krankenhaus zahlt den Vertragsärzten für die von ihnen erbrachten prä- und poststa-tionären Leistungen die Vergütung nach Anlage B. Mit der Vergütung sind alle beim Vertragsarzt mit der Leistungserbringung verbundenen Kosten, einschließlich derjenigen für Verbrauchsmaterialien, abgegolten.
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Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen erfolgt über mit dem Vertragsarzt gem. Anla-ge E.
Ferner wird die Beklagte zu 1) verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise, wenn dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, zu unterlassen, den Pati-enten an das Krankenhaus überweisenden Ärzten pauschale Rechnungsbeträge für „prä- und poststa-tionäre Leistungen“ nach dem Laufzettel „Honorar MVG O.“ zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatz-weise Ordnungshaft, zu unterlassen, bei der Anbahnung und dem Abschluß von Verträgen, die eine oder mehrere der unter 1. genannten Vereinbarungen enthalten, mitzuwirken und / oder die an das Krankenhaus überweisenden Ärzte hierzu aufzufordern.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten je zur Hälfte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- € vorläufig vollstreckbar. vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
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