Landgericht Duisburg, 2007-04-02, 4 O 559/05

4 O 559/05Cantonal CourtApr 2, 2007

Full text

Landgericht Duisburg — 4 O 559/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-04-02

Aktenzeichen: 4 O 559/05

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2007:0402.4O559.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Beklagten und der (vormals ) abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom 05.05.1997/22.05.1997 durch den von Beklagtenseite erklärten Haustürwiderruf nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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