Landgericht Duisburg, 2006-03-20, 13 T 37/06

13 T 37/06Cantonal CourtMar 20, 2006

Regest

1. § 537 II BGB unterliegt bei einem vorausgehenden groben Vertragsverstoß des Mieters einer Korrektur gemäß § 242 BGB. 2. Der vertragswidrig kündigende Mieter kann sich gegenüber einem Anspruch des Vermieters auf Ersatz der Aufwendungen für die Neuvermietung auf den Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativerhaltens berufen.

Full text

Landgericht Duisburg — 13 T 37/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-03-20

Aktenzeichen: 13 T 37/06

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2006:0320.13T37.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilkammer

Normen: § 537 II BGB, § 242 BGB, § 249 BGB

Leitsätze

  1. § 537 II BGB unterliegt bei einem vorausgehenden groben Vertragsverstoß des Mieters einer Korrektur gemäß § 242 BGB.

  2. Der vertragswidrig kündigende Mieter kann sich gegenüber einem Anspruch des Vermieters auf Ersatz der Aufwendungen für die Neuvermietung auf den Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativerhaltens berufen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 01.03.2006 – 9 C 621/05 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Den Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt x in Duisburg ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie sich in Höhe von 100,- € gegen die Klage verteidigen.

Im übrigen, soweit der Kläger eine Klageforderung von 700,- € geltend macht, wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

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