11 S 119/03•Landgericht Duisburg, 2004-12-08, 11 S 119/03
Full text
Landgericht Duisburg — 11 S 119/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-12-08
Aktenzeichen: 11 S 119/03
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2004:1208.11S119.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 07.08.2003 (10 C 3002/02) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 01.11.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4, mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme im erstinstanzlichen Verfahren, welcher der Klägerin, und der Kosten der Beweisaufnahme im Be-rufungsverfahren, welche dem Beklagten jeweils vollständig auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dabei bleibt nachgelassen, Sicherheit durch Stellung einer selbstschuldneri-schen, unwiderruflichen, unbefristeten und unbedingten Bürgschaft einer Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union zu erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.399,84 EUR festgesetzt.
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