13 S 198/03•Landgericht Duisburg, 2004-03-25, 13 S 198/03
Full text
Landgericht Duisburg — 13 S 198/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-25
Aktenzeichen: 13 S 198/03
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2004:0325.13S198.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Tenor
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Juni 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen, Az.: 33 C 1126 / 03, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 856,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Beklagte zu 69 % und die Klägerin zu 31 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird, soweit der Klage stattgegeben wurde, zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.237,37 EUR.
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