Landgericht Duisburg, 2002-05-22, 7 T 68/02

7 T 68/02Cantonal CourtMay 22, 2002

Full text

Landgericht Duisburg — 7 T 68/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-05-22

Aktenzeichen: 7 T 68/02

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2002:0522.7T68.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des

Amtsgerichts Oberhausen vom 27.02.2002 unter Zurückweisung des

weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Dem Schuldner ist monatlich ein pfandfreier Betrag in Höhe von

658,54 EUR zuzüglich 1/2 des Mehreinkommens zu belassen.

Der weitergehende Antrag der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens trägt der Schuldner.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin zu 1/10

und der Schuldner zu 9/10.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.200,- EUR.

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