10 O 362/95•Landgericht Duisburg, 2000-03-01, 10 O 362/95
Full text
Landgericht Duisburg — 10 O 362/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-03-01
Aktenzeichen: 10 O 362/95
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2000:0301.10O362.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 176.983,24
nebst 4 % Zinsen aus DM 99.568, seit dem 16.4.1994 sowie
4 % Zinsen aus DM 77.415,24 seit dem 21.07.1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 5/100 und der
Beklagte zu 95/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 600,-- abwenden, wenn der
Beklagte nicht Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldne-
rischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer Großbank mit
Sitz in der europäischen Union, einer öffentlich-rechtlichen Spar-
kasse oder eines in der Europäischen Union als Zoll- und Steuer-
bürgen zugelassenen Bankinstituts erbracht werden.
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