4 S 69/93•Landgericht Duisburg, 1994-01-07, 4 S 69/93
Full text
Landgericht Duisburg — 4 S 69/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-01-07
Aktenzeichen: 4 S 69/93
ECLI: ECLI:DE:LGDU:1994:0107.4S69.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 11. Februar 1993 - 23 C 259/92 - teilweise abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, den Überwuchs folgender, auf ihrem Grundstück
in Mülheim a. d. Ruhr an der Grenze zu dem Grundstück der Kläger stehender Bäume wie folgt zu beschneiden:
Bei den beiden nächst der Garage der Kläger stehenden Lärchen die unteren Äste insoweit, daß sich Äste frühestens 3 m über dem First des Garagenda-ches befinden;
bei der Kiefer sind die drei unteren, über die Grenze ragenden Äste zu entfer-nen;
bei dem Walnußbaum ist ein Rückschnitt der Spitzen und im Schwachastbe-reich vorzunehmen.
Die Beklagte wird dazu verurteilt, bei der Stadt Mülheim a.d. Ruhr einen ent-sprechenden Genehmigungs- bzw. Befreiungsantrag nach der Baumschutz-satzung der Stadt Mülheim a. d. Ruhr zu stellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung werden zurückgewie-sen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.000,00 DM.
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