3 O 501/92•Landgericht Duisburg, 1993-07-14, 3 O 501/92
Full text
Landgericht Duisburg — 3 O 501/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-07-14
Aktenzeichen: 3 O 501/92
ECLI: ECLI:DE:LGDU:1993:0714.3O501.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 DM zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die künftig aufgrund der Tat vom 1.9.1991 eintreten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,00 DM vorläufig vollstreckbar, die auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Spar¬kasse erbracht werden kann.
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