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23 KLs - 31 Js 457/19 - 2/20•Landgericht Detmold, 2020-03-20, 23 KLs - 31 Js 457/19 - 2/20
23 KLs - 31 Js 457/19 - 2/20Cantonal CourtMar 20, 2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-20
Aktenzeichen: 23 KLs - 31 Js 457/19 - 2/20
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2020:0320.23KLS31JS457.19.2.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: große Jugendkammer
Normen: StGB § 223 Abs. 1, StGB § 239 Abs. 1, StGB § 239a Abs. 2, StGB § 239b Abs. 1 und; 2, StGB $ 241 Abs. 1, BGB § 283 Abs. 1, BGB § 253 Abs. 2
Der Angeklagte wird wegen Geiselnahme in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und in Tateinheit mit Bedrohung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen T und T3.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin T ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € zu zahlen.
Im Übrigen wird der Adhäsionsantrag abgewiesen.
Die Kosten des Adhäsionsverfahrens tragen die Nebenklägerin T zu zwei Drittel und der Angeklagte zu einem Drittel.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 239 Abs. 1, 239a Abs. 2, 239b Abs. 1, 2, 241 Abs. 1, 52, 53, 54 StGB, §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB
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