Landgericht Detmold, 2015-11-11, 12 O 105/15

12 O 105/15Cantonal CourtNov 11, 2015

Regest

Unzulässige Rechtsausübung im Falle einer Vollstreckungsabwehrklage

Full text

Landgericht Detmold — 12 O 105/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-11-11

Aktenzeichen: 12 O 105/15

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2015:1111.12O105.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer II

Normen: § 757 ZPO; § 242 BGB; § 93 ZPO

Leitsätze

Unzulässige Rechtsausübung im Falle einer Vollstreckungsabwehrklage

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. 78,5 % sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.

Die Beklagte zu 1. trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 21,5 %.

Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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