10 S 42/15•Landgericht Detmold, 2015-10-07, 10 S 42/15
Landgericht Detmold, 2015-10-07, 10 S 42/15
10 S 42/15Cantonal CourtOct 7, 2015
Regest
1. Der Einbau von Fenstern mit Isolierverglasung in ein Haus, welches den zum Zeitpunkt der Errichtung im Jahr 1962/63 geltenden Anforderungen an den Wärmeschutz entspricht und welches keine Mängel in der Bausubstanz aufweist, und die damit verbundene Veränderung des Raumklimas (hier: Verlagerung des Taupunktes von der vorher vorhandenen Einfachverglasung auf die Raumwände), rechtfertigt nur dann die Annahme eines vom Vermieter zu vertretenden Mangels des Gebäudes, wenn die Veränderungen des Raumklimas vom Mieter nicht durch eine entsprechende, ihm zumutbare Veränderung seines Heiz- und Lüftungsverhaltens wirksam begegnet werden kann. 2. Zieht ein Mieter mehr als 20 Jahre nach dem Austausch der Fenster in die Wohnung ein (hier: im Jahr 2009) ist der Vermieter nicht deshalb für auftretenden Schimmelpilz verantwortlich, weil er den Mieter nicht ausreichend über die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung von Schimmelbildung aufgeklärt hat.
Full text
Landgericht Detmold — 10 S 42/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-10-07
Aktenzeichen: 10 S 42/15
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2015:1007.10S42.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer V
Normen: $$ 535 Abs. 1 S. 2, 536 Abs. 1 BGB
Leitsätze
Der Einbau von Fenstern mit Isolierverglasung in ein Haus, welches den zum Zeitpunkt der Errichtung im Jahr 1962/63 geltenden Anforderungen an den Wärmeschutz entspricht und welches keine Mängel in der Bausubstanz aufweist, und die damit verbundene Veränderung des Raumklimas (hier: Verlagerung des Taupunktes von der vorher vorhandenen Einfachverglasung auf die Raumwände), rechtfertigt nur dann die Annahme eines vom Vermieter zu vertretenden Mangels des Gebäudes, wenn die Veränderungen des Raumklimas vom Mieter nicht durch eine entsprechende, ihm zumutbare Veränderung seines Heiz- und Lüftungsverhaltens wirksam begegnet werden kann.
Zieht ein Mieter mehr als 20 Jahre nach dem Austausch der Fenster in die Wohnung ein (hier: im Jahr 2009) ist der Vermieter nicht deshalb für auftretenden Schimmelpilz verantwortlich, weil er den Mieter nicht ausreichend über die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung von Schimmelbildung aufgeklärt hat.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.02.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lemgo wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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