3 T 50/11•Landgericht Detmold, 2011-03-08, 3 T 50/11
Landgericht Detmold, 2011-03-08, 3 T 50/11
3 T 50/11Cantonal CourtMar 8, 2011
Regest
Wird einem Gläubiger durch eine (versehentlich) unterbliebene Benachrichtigung durch den Gerichtsvollzieher die Teilnahme an dem Offenbarungstermin und damit die Ausübung seines Anwesenheits- und Fragerechts genommen, so ist ihm jedenfalls dann Gelegenheit zur - umfassenden - Nachholung seines Fragerechts zu geben, wenn der Schuldner aus einem anderen Grunde zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses verpflichtet ist.
Full text
Landgericht Detmold — 3 T 50/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-08
Aktenzeichen: 3 T 50/11
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0308.3T50.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer III
Normen: ZPO § 807, §§ 899 ff.
Leitsätze
Wird einem Gläubiger durch eine (versehentlich) unterbliebene Benachrichtigung durch den Gerichtsvollzieher die Teilnahme an dem Offenbarungstermin und damit die Ausübung seines Anwesenheits- und Fragerechts genommen, so ist ihm jedenfalls dann Gelegenheit zur - umfassenden - Nachholung seines Fragerechts zu geben, wenn der Schuldner aus einem anderen Grunde zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses verpflichtet ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der zuständige Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Schuldnerin zur Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses vom 8. Oktober 2010 erneut zu laden und sie ihre Angaben in folgenden Punkten ergänzen zu lassen:
Die Schuldnerin hat anzugeben, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Sofern sie ihren Lebensunterhalt (teilweise) durch Zuwendungen Dritter bestreitet oder von Dritten unterstützt wird, so sind Namen und Anschrift dieser Personen sowie Art, Umfang und Rechtsgrund der Unterstützungen/Zuwendungen anzugeben. In diesem Zusammenhang hat die Schuldnerin auch zu ihren Wohnverhältnissen Stellung (z.B. Wohnen zur Miete/Untermiete) zu nehmen und sich dazu zu erklären, wie sie ihre Wohnkosten (z.B. durch Wohngeld/durch Leistungen Dritter) bestreitet.
In Nachholung ihres Fragerechts ist der Gläubigerin in diesem Termin die Gelegenheit zur umfassenden Befragung der Schuldnerin zu geben.
Gerichtskosten fallen nicht an; die Schuldnerin trägt nur die notwendigen Kosten.
Der Beschwerdewert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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