3 T 236/08•Landgericht Detmold, 2009-03-09, 3 T 236/08
Landgericht Detmold, 2009-03-09, 3 T 236/08
3 T 236/08Cantonal CourtMar 9, 2009
Regest
Bewertung des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes nach der Sachwertmethode; Verkehrswert zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren
Full text
Landgericht Detmold — 3 T 236/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-09
Aktenzeichen: 3 T 236/08
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2009:0309.3T236.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Beschwerdekammer
Normen: KostO § 19 Abs. 2; KostO § 18 Abs. 1; KostO § 102; KostO § 103 Abs. 1; KostO § 46 Abs. 4; KostO § 107 Abs. 2
Leitsätze
Bewertung des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes nach der Sachwertmethode; Verkehrswert zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:
Der Geschäftswert für das Testamentseröffnungsverfahren wird
auf 635.514,09 € festgesetzt.
Der Geschäftswert für das Erbscheinsverfahren wird auf
623.387,09 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.