Landgericht Detmold, 2008-05-08, 4 Qs 71/08

4 Qs 71/08Cantonal CourtMay 8, 2008

Regest

Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Verteidiger ist als Mitwirkung anzusehen und lässt die Befriedungsgebühr (zusätzliche Verfahrensgebühr - Erledigungsgebühr) entstehen. Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und anschließendes gerichtliches Bußgeldverfahren sind eine Angelegenheit und lassen nur eine Auslagenpauschale (Post und Telekommunikationspauschale) entstehen

Full text

Landgericht Detmold — 4 Qs 71/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-05-08

Aktenzeichen: 4 Qs 71/08

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2008:0508.4QS71.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kammer für Bußgeldsachen

Normen: Nr. 5115 RVG-VV; Nr. 7002 RVG-VV; § 17 Nr. 1 RVG; Nr. 7000 RVG-VV

Leitsätze

Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Verteidiger ist als Mitwirkung anzusehen und lässt die Befriedungsgebühr (zusätzliche Verfahrensgebühr - Erledigungsgebühr) entstehen.

Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und anschließendes gerichtliches Bußgeldverfahren sind eine Angelegenheit und lassen nur eine Auslagenpauschale (Post und Telekommunikationspauschale) entstehen

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts E2 vom 8. Mai 208 wird dahingehend abgeändert, dass die der Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Ausla-gen auf insgesamt 699,13 EUR (sechshundertneunundneunzig EUR und dreizehn Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30. April 2008 festgesetzt werden; im übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen ausla-gen der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse 85 % und die Be-schwerdeführerin 15 %.

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