Landgericht Detmold, 2004-05-28, 1 O 557/03

1 O 557/03Cantonal CourtMay 28, 2004

Full text

Landgericht Detmold — 1 O 557/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-28

Aktenzeichen: 1 O 557/03

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2004:0528.1O557.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer I

Normen: Inso § 143, 129, 131 Abs. 1 Nr. 1, 92

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.908,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2003 zu zahlen.

Dem Kläger werden die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts E entstandenen Mehrkosten auferlegt. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklag¬ten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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