6 O 136/97•Landgericht Detmold, 1997-11-11, 6 O 136/97
Full text
Landgericht Detmold — 6 O 136/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-11-11
Aktenzeichen: 6 O 136/97
ECLI: ECLI:DE:LGDT:1997:1111.6O136.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Normen: ZugabeV § 1
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, in Postwurfsendungen oder anderen öffentlichen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, mit Aussagen zu werben wie:
„Fahrpreis: 1. Person nur 19,90 DM, die 2. Person kostenlos!
Mit allen Leistungen!"
„Fahrpreis für die 1. Person nur 19,90 DM Fahrpreis für die 2. Person nur 0,00 DM."
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
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