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1 S 49/26•Landgericht Dortmund, 2026-06-25, 1 S 49/26
Entscheidungsdatum: 2026-06-25
Aktenzeichen: 1 S 49/26
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2026:0625.1S49.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 421.800,56 € festgesetzt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 421.800,56 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Feststellung, dass die von ihr gegenüber der Beklagten bisher erbrachten und zukünftig zu erbringenden Tätigkeiten zu vergüten sind, hilfsweise begehrt sie Zahlung für die seit dem 01.01.2021 für die Beklagte erbrachten Betreuungs-/Pflegeleistungen.
Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten. Die Beklagte leidet jedenfalls seit 2015 an Alzheimer-Demenz. Die Beklagte hat einen weiteren Sohn, Herrn Name 01, der der Bruder der Klägerin ist. Die Klägerin war bis zur ihrer Verrentung als Krankenschwester tätig. Sie wurde als Betreuerin der Beklagten bestellt.
Seit Anfang 2020 lebt die Klägerin im Haus der an Demenz erkrankten Beklagten, um diese zu betreuen und zu pflegen. Der Umfang der durch die Klägerin erbrachten Leistungen ist im Einzelnen streitig.
Bereits seit 2019 verfügt die Beklagte über Pflegegrad IV. Seit 2021 ist eine Schwerbehinderung GdB 100% mit den Merkzeichen aG und H anerkannt. Die Beklagte ist krankheitsbedingt auch nicht mehr geschäftsfähig. Die Beklagte benötigt ständige Aufsicht.
Die Beklagte verfügt über Bargeld und mindestens über das von ihr bewohnte Haus, welches einen Wert von ca. 400.000,00 € hat. Die Klägerin und ihr Bruder vermochten keine Einigung darüber zu erzielen, ob und wie die Leistungen der Klägerin zu vergüten sind. In diesem Zusammenhang bestellte das Amtsgericht Stadt 01 unter dem 14.03.2022 Frau Rechtsanwältin Name 02 zur weiteren Betreuerin, u.a. für den Bereich der Vermögenssorge (vgl. Anl. 3, Bl. 263 bis 265). Eine Einigung, ob und wie die seitens der Klägerin zugunsten der Beklagten erbrachten Leistungen zu vergüten sind, kam ebenfalls trotz Verhandlungen nicht zustande.
In der Zeit vom 01.11.2021 bis zum 31.10.2022 erhielt die Klägerin das für die Beklagte gezahlte Pflegegeld in Höhe von 8.736,00 € (12 x 728,00 €).
Jedenfalls seit Mai 2022 wird die Klägerin bei der Pflege - mit Unterbrechungen - durch externe Kräfte, welche durch die Betreuerin bezahlt werden, unterstützt. Umfang und Qualität der durch die externen Dienste erbrachten Leistungen sind zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte in 2020 noch nicht geschäftsunfähig gewesen sei.
Die Klägerin behauptet unter Vorlage diverser Vermerke/Protokolle (vgl. Bl. 35 bis 140, Bl. 181 bis 260) dass sie ihre Mutter, die Beklagte jedenfalls spätestens seit dem 01.01.2021 24 Stunden am Tag betreue/versorge/pflege. Sie habe in der Zeit bis einschließlich Oktober 2022 die Pflege/Betreuung an 365, je 24 Stunden erbracht. Sie habe von Anfang an zum Ausdruck gebracht, dass sie nur gegen Entgelt tätig werden wolle.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihre Tätigkeit zu vergüten sei. Hierzu behauptet sie, dass bereits ein Arbeits-/Dienstverhältnis bestehe, weil ihre Tätigkeit ohne Widerspruch hingenommen worden sei. Hierin liege die konkludente Annahme eines Vertrages. Nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses sei es auch unerheblich, wenn die Beklagte bereits Anfang 2020 geschäftsunfähig gewesen sei.
Jedenfalls ergäbe sich ein Vergütungsanspruch nach den Grundsätzen der GoA oder auf bereicherungsrechtlicher Grundlage.
Die Klägerin erachtet das Verhalten gegenüber ihrer Person als strafrechtsrelevant.
Sie ist der Ansicht, dass ihr für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.10.2021 ein Vergütungsanspruch i.H.v. 113.040,00 € zustehe. Der vorgenannte Betrag ist Gegenstand des zuletzt gestellten Hilfsantrages.
Sie ist zudem der Ansicht, dass für die Zeit vom 01.11.2021 bis zum 31.10.2022 eine Vergütung von 128.846,32 € brutto geschuldet sei. Diesen Betrag errechnet die Klägerin wie folgt: 365 x 24 x 15,70 € = 137.582,32 €; abzüglich des erhaltenen Pflegegeldes in Höhe von 8.736,00 €. Hierzu behauptet sie, dass der ortsübliche Vergütungssatz für die von ihr erbrachten Leistungen 15,70 € je Stunde betrage. Der vorgenannte Betrag ist ebenfalls Gegenstand des zuletzt gestellten Hilfsantrages.
Die Klägerin hat mit der vor dem Arbeitsgericht Stadt 02 erhobenen Klage vom 07.12.2022 (Bl. 1ff.) ursprünglich beantragt,
a)
Die Klägerin verpflichtet sich gegenüber der Beklagten zur Gestaltung ihres Tagesablaufes und ihrer Beschäftigung. Sie versorgt und unterstützt sie in kognitiven sowie kommunikativen Angelegenheit und hilft ihr bei Verhaltensweisen und Problemlagen. Konkret übernimmt sie die gesamte Haushaltsführung und erledigt sämtliche Besorgungen. Sie sorgt für die Nahrungs- und vor allem Flüssigkeitsaufnahme der Beklagten, organisiert die Arzt- und Krankenhausbesuche, einschließlich Krankengymnastik, hält die Häuslichkeiten (Wohnung) sauber und kümmert sich um die Wäsche der Beklagten. Die Klägerin übernimmt die tägliche körperliche Hygiene der Beklagten, indem sie sie zum Beispiel An- und entkleidet sowie wäscht.
Sie erledigt Behördengänge in Vertretung der Beklagten und terminiert Arztbesuche.
Sie macht mit der Beklagten, da sie sturzgefährdet regelmäßig Gehübungen und Krankengymnastik zur Kräftigung der Muskulatur.
Die Klägerin unterstützt die Beklagte bei der Behandlung von Krankheiten, in dem sie sich zum Beispiel um Medikation und Wundversorgung kümmert. Sie sorgt dafür, dass die Beklagte Besuch empfangen kann und nimmt die Beklagte mit zu Verwandten und Freunden, ggf. auch über Nacht, sie hilft ihr bei Unruhen sowie physischen und psychischen Unwohlbefinden. Die Klägerin ist Ansprechpartnerin und Sprachrohr für die Beklagte, d.h. sie ermittelt ihre Bedürfnisse nach bestem Gewissen und handelnd entsprechend auf der Grundlage der Betreuungsbestellung des Amtsgerichts Stadt 01 vom 15.05,2018, Az. 01.
b)
Es wird ein Stundenlohn in Höhe von 15,70 € vereinbart.
c)
Für die übrigen Arbeitsbedingungen gilt der TVöD und die TVöD Entgelttabelle.
Mit Schriftsatz vom 17.01.2024 (vgl. Bl. 171 ff.) hat die Klägerin die Klage auch gegen die (zwischenzeitlich wieder ausgeschiedene) Betreuerin, Frau Rechtsanwältin Name 02 (vormalige Beklagte zu 2) erweitert und neben dem bereits gestellten Zahlungsantrag beantragt:
a)
Die Klägerin verpflichtet sich gegenüber der Beklagten zur Gestaltung ihres Tagesablaufes und ihrer Beschäftigung. Sie versorgt und unterstützt sie in kognitiven sowie kommunikativen Angelegenheit und hilft ihr bei Verhaltensweisen und Problemlagen. Konkret übernimmt sie die gesamte Haushaltsführung und erledigt sämtliche Besorgungen. Sie sorgt für die Nahrungs- und vor allem Flüssigkeitsaufnahme der Beklagten, organisiert die Arzt- und Krankenhausbesuche, einschließlich Krankengymnastik, hält die Häuslichkeiten (Wohnung) sauber und kümmert sich um die Wäsche der Beklagten. Die Klägerin übernimmt die tägliche körperliche Hygiene der Beklagten, indem sie sie zum Beispiel An- und entkleidet sowie wäscht. Sie erledigt Behördengänge in Vertretung der Beklagten und terminiert Arztbesuche. Sie macht mit der Beklagten, da sie sturzgefährdet regelmäßig Gehübungen und Krankengymnastik zur Kräftigung der Muskulatur. Die Klägerin unterstützt die Beklagte bei der Behandlung von Krankheiten, in dem sie sich zum Beispiel um Medikation und Wundversorgung kümmert. Sie sorgt dafür, dass die Beklagte Besuch empfangen kann und nimmt die Beklagte mit zu Verwandten und Freunden, ggf. auch über Nacht, sie hilft ihr bei Unruhen sowie physischen und psychischen Unwohlbefinden. Die Klägerin ist Ansprechpartnerin und Sprachrohr für die Beklagte, d.h. sie ermittelt ihre Bedürfnisse nach bestem Gewissen und handelnd entsprechend auf der Grundlage der Betreuungsbestellung des Amtsgerichts Stadt 01 vom 15.05,2018, Az. 01.
b)
Es wird ein Stundenlohn in Höhe von 17,65 € vereinbart.
c)
Für die übrigen Arbeitsbedingungen gilt der TVöD und die TVöD Entgelttabelle,
Mit Schriftsatz vom 20.11.2024 (vgl. Bl. 384) hat die Klägerin die Klage nochmals hinsichtlich des Zahlungsantrages erweitert und ergänzend beantragt,
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin weitere 113.040,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2022 zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 03.06.2026 (vgl. Bl. 555f.) hat die Klägerin die Klage gegen die ursprüngliche Beklagte zu 2 wegen des Betreuerwechsels zurückgenommen. Die Beklagte zu 2 hat hierin eingewilligt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2026 hat die Klägerin ihre Anträge erneut umgestellt und betragt nunmehr:
festzustellen, dass die von der Klägerin seit dem 01.01.2021 erbrachten und noch zu erbringenden Pflegeleistungen gegenüber der Beklagten, wie in den Pflegeprotokollen gemäß Anlage 1 zum Schriftsatz vom 26.09.2023 (vgl. Blatt 35 bis 140 d. A.) beschrieben werden, ortsüblich und angemessen zu vergüten sind;
hierzu hilfsweise:
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Tätigkeit der Klägerin - deren Umfang sie bestreitet -nicht zu vergüten sei. Hierzu behauptet sie, dass die Klägerin mit der Pflege überfordert sei. Die Pflege sei durch beauftragte Dritte sichergestellt. Soweit die Klägerin Leistungen erbringe, geschehe dies aus familiärer Verbundenheit.
Mit Beschluss vom 24.04.2024 hat sich das Arbeitsgericht Stadt 02 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens wegen Vergleichsbemühungen an das Landgericht Stadt 02 verwiesen. Die Akten sind hier am 17.03.2026 eingegangen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist im Hinblick auf die Hauptanträge unzulässig, im Übrigen unbegründet.
I.
Das Gericht hat in jeder Hinsicht den Eindruck gewonnen, dass sich die Klägerin hingebungsvoll, unter Aufopferung sämtlicher zeitlicher und persönlicher Ressourcen sowie über jedes sozial-adäquate Maß hinaus und unter Hinnahme diverser jahrelanger Einschränkungen in der persönlichen Lebensführung um die Beklagte, ihre Mutter, zu deren Wohl und mit den allerbesten Absichten bemüht und kümmert. Dieser in jeder Hinsicht außergewöhnliche und auch nicht im Eltern-Kind-Verhältnis erwartbare Einsatz der Klägerin wird möglicherweise gemäß § 2057a BGB bei der Erbauseinandersetzung mit ihrem Bruder - dann allerdings nach dem Tod der Beklagten - zu berücksichtigen sein. Die hier (nunmehr hilfsweise) geltend gemachten Ansprüche, insbesondere die der Vergütung etwaiger Pflege- und Betreuungsleistungen, erwachsen hieraus jedoch nicht.
II.
Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die bereits erbrachten Leistungen und auch die zukünftigen Leistungen ortsüblich und angemessen zu vergüten sind, ist die Klage unzulässig. Die Voraussetzungen des §§ 256 Abs. 1 ZPO liegen hier nicht vor.
1.
Betreffend den Teil, der sich auf die Vergütung der Leistungen für die Vergangenheit richtet, fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse; die Leistungsklage wäre hier vorrangig.
a)
Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihren für die Vergangenheit behaupteten Anspruch nicht in zumutbarer und erschöpfender Weise beziffern und durchsetzen kann (BGH, Urteil vom 22. Mai 2024 - IV ZR 124/23 -, Rn. 15, juris). Dies zeigt sich bereits daran, dass sie für die Zeit ab 01.01.2021 Leistungsklage unter konkreter Berechnung/Bezifferung ihres Anspruchs erhoben hatte.
b)
Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Feststellungsklage eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt; etwa wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH, a.a.O.). Auch hieran fehlt es, weil zwischen den Parteien nicht nur das „Ob“ einer Vergütung, sondern auch der Umfang der erbrachten Leistungen streitig ist. Die bloße Feststellung begründet daher nicht die Erwartung, dass die hier streitigen Ansprüche der Klägerin erfüllt würden.
2.
Soweit sich der Antrag auf die Zukunft gerichtet ist, fehlt es am Erfordernis eines gegenwärtigen bestehenden Rechtsverhältnisses (vgl. hierzu Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl., 10/2025, § 256 ZPO, Rn. 5). Es ist völlig ungewiss, ob und welche Leistungen die Klägerin für die Beklagte zukünftig erbringen wird und wie diese dann im Einzelfall rechtlich zu bewerten sind. Die Frage stellt sich mithin als viel zu abstrakt dar, als dass sie der Feststellung zugänglich wäre.
II.
Der Klägerin steht für die Zeiträume vom 01.01.2021 bis zum 31.10.2021 und für die Zeit vom 01.11.2021 bis zum 31.10.2022 keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu.
1.
Ein Zahlungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien besteht kein Dienstvertrag, jedenfalls vermag das Gericht dies nicht festzustellen (§ 286 ZPO).
a)
Dass sich die Klägerin noch mit der Beklagten selbst dahingehend geeinigt hatte, dass sie die Pflege gegen Entgelt übernehme -- ob nun zu einem Zeitpunkt, zudem sie noch geschäftsfähig war oder danach --, ist weder ersichtlich noch konkret vorgetragen. Die Klägerin führt lediglich aus, dass sie sich seit ca. 2015 um ihre Eltern und ab 2020, nach dem Einzug in das Haus der Mutter, um diese gekümmert habe. Bereits im Hinblick auf die die Eltern-Kind-Beziehung folgt aus diesen tatsächlichen Umständen kein Vertrag über eine entgeltliche Tätigkeit (so auch OLG Dresden, Beschluss vom 16. November 2020 - 4 U 1544/20 -, Rn. 10, juris). Die Klägerin trägt auch keine weiteren Tatsachen vor, die hierfür sprechen könnten; z.B. tatsächlich durch ihre Mutter/die Beklagte veranlasste Zahlung an sie zu Zeiten deren Geschäftsfähigkeit, etwaige Absprachen über die zukünftige Betreuung, etc.
b)
Dass die Klägerin vorträgt, sie sei zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen, ihre Tätigkeit unentgeltlich zu erbringen, übersieht das Gericht nicht. Hierin liegen indes lediglich innere Motive. Aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) ergibt sich aus der bloßen Tätigkeit, ohne die Äußerung nicht auf Entgelt verzichten zu wollen, bereits im Hinblick auf das familiäre Verhältnis, kein Angebot dahingehend, die Betreuung/Pflege nur gegen Entgelt übernehmen zu wollen. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass die Tätigkeit der Klägerin für ihre Mutter/die Beklagte widerspruchslos entgegengenommen wurde, sei es durch die Beklagte selbst oder durch deren (Ergänzungs-)Betreuerin.
c)
Zu einer etwaigen Einigung mit der Ergänzungsbetreuerin Name 02 (vormalige Beklagte zu 2) trägt die Klägerin ebenfalls nichts vor. Auch aus dem beklagtenseitig erfolgten Vortrag ergibt sich hierzu nichts. Die Beklagte hat insoweit ausgeführt, dass man verhandelt habe, aber im Hinblick auf die Höheder Forderung keine Einigung erzielen konnte. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass eine Einigung über die Höhe des Entgeltes aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich ist, § 612 Abs. 1 BGB. Eine Einigung über die Entgeltlichkeit der Tätigkeit lässt sich aus den bloßen Verhandlungen indes nicht entnehmen. Die seitens der Klägerin erbrachten Leistungen sind in rechtlicher Hinsicht auch nicht solche, deren Erbringung nur gegen Entgelt zu erwarten sind, was bereits aus der Mutter-Tochterbeziehung der Parteien folgt. Offenbar haben die Parteien dies auch seit 2015 so gelebt, denn die Klägerin trägt gerade nicht vor, für die Unterstützung beider Eltern und dann nur noch ihrer Mutter Geld erhalten zu haben.
d)
Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin jedenfalls ab 01.11.2022 bis zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt das Pflegegeld (Leistung nach § 37 SGB XI) erhalten hatte, folgt kein Vertragsschluss.
aa)
Für den Zeitraum vor dem 01.11.2022 ist bereits nicht bekannt, ob die Klägerin dieses erhalten hatte und wenn ja, wer ihr dies aufgrund welcher Absprache ausgezahlt hatte.
bb)
Für die Zeit ab dem 01.11.2022 hat die Klägerin das Pflegegeld ihrem hier geltend gemachten Anspruch abgezogen, weil sie es erhalten hatte. Auf die Frage, ob sie ein Anspruch auf Auskehr dieses Betrages hat, kommt es daher für den Zahlungsantrag nicht an. Selbst wenn ein solcher Anspruch bestünde, folgt hieraus nicht eine etwaige konkludente Vereinbarung, dass die Leistungen der Klägerin zur Betreuung/Pflege ihrer Mutter/der Beklagten insgesamt zu vergüten wären.
e)
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung nach den klägerseits in Bezug genommenen Grundsätzen des fehlerhaften aber bereits in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses.
aa)
Dies setzt zunächst erst einmal voraus, dass überhaupt eine Einigung über eine entgeltliche Tätigkeit stattgefunden hatte, die sich nachträglich als unwirksam/nichtig erweist (BAG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 5 AZR 247/19 -, BAGE 170, 311-326, Rn. 28). Wie bereits dargestellt, fehlt es hieran gerade.
bb)
Jedenfalls ist die Klägerin nach den Grundsätzen des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses nicht schutzbedürftig. Bereits aus dem Umstand, dass sie mit ihrem Bruder verhandelt hatte, ob und in welcher Höhe sie Geld erhalten sollte und man keine Einigung erzielen konnte, ergibt sich, dass ihr bewusst war, nicht zur Leistung vertraglich verpflichtet zu sein.
2.
Ein Anspruch nach der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 BGB besteht ebenfalls nicht.
a)
Dem steht entgegen, dass die Arbeitsleistung der Beauftragten (hier der Klägerin) auch dann keine Aufwendung im Sinne des § 670 BGB darstellt, wenn zur Ausführung des Auftrags eine ihres Gewerbes oder ihrem Beruf einschlagende Tätigkeit erforderlich ist und sie deshalb einen Verdienstausfall erleidet. Dies folgt aus dem in § 670 BGB vorausgesetzten Merkmal der Unentgeltlichkeit. Die Ersatzfähigkeit des Verdienstausfalls würde der Unentgeltlichkeit des Auftrags widersprechen (OLG Dresden, Beschluss vom 16. November 2020 - 4 U 1544/20 -, juris).
b)
Die Rechtsprechung des BGH, wonach auch die übliche Vergütung von erbrachten Dienstleistungen eine Aufwendung darstellen kann, übersieht das Gericht nicht. Diesen Fällen (Schlüsseldienst: BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - III ZA 19/14 -, Rn. 9, juris; Bestattungskosten: BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 53/11 -, BGHZ 191, 325-336, Rn. 28) ist jedoch gemein, dass - anders als hier - der Leistende entweder auf den Bestand eines tatsächlich unwirksamen Vertrages vertrauen durfte oder eine öffentlich-rechtliche Pflicht übernommen hatte. Beides ist hier nicht der Fall. Der Klägerin war hier das Fehlen einer Vergütungsvereinbarung weder unbekannt, noch ist sie verpflichtet, ihrer Mutter durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft - so ehrenwert dies auch ist - im häuslichen Umfeld zu pflegen.
3.
Ein Anspruch auf Zahlung folgt auch nicht aus § 826 BGB. Ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten dahingehend, man habe der Klägerin einen Vertragsabschluss verweigert, ist nicht ersichtlich. Die vormalige, wie auch die derzeitige (Ergänzungs-)Betreuerin sind jedenfalls nicht gänzlich untätig geblieben und haben die Beauftragung weiterer Pflegepersonen jedenfalls freigegeben. Dass die Klägerin das Verhalten der vormaligen (Ergänzungs-)Betreuerin Name 02 als strafrechtsrelevant empfindet, übersieht das Gericht dabei nicht. Die Klägerin mag jedoch berücksichtigen, dass die (Ergänzungs-)Betreuerin einerseits den durch sie (die Klägerin) vermittelten Wunsch der Beklagten betreffend die häusliche Pflege zu berücksichtigen hatte, anderseits aber auch die Vermögensbetreuungspflicht im Blick haben musste, wonach die vorhanden Mittel sparsam eingesetzt werden müssen.
4.
Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB scheiden gem. § 814 BGB aus, da die Leistende - wie hier die Klägerin - nur in der Absicht geleistet hat, eine sittliche oder eine Anstandspflicht aber keine Rechtspflicht zu erfüllen (so auch OLG Dresden, Beschluss vom 16. November 2020 - 4 U 1544/20 -, Rn. 17, juris). Hiervon ist auszugehen, da der Klägerin bewusst gewesen ist, dass keine rechtsverbindliche entgeltliche Dienstvereinbarung für die aus familiärer Fürsorge aufgrund der gegenseitigen gesetzlichen Beistandspflicht geleisteten Versorgungsleistungen bestand. Dies schlussfolgert das Gericht zu seiner Überzeugung daraus, dass die Klägerin bereits seit 2015 sich Schritt für Schritt in der Pflege der Eltern, dann der Mutter ohne konkrete Absprache engagiert hatte. Jedenfalls trägt sie eine solche, trotz Nachfrage des Gerichts im Termin auch nicht vor.
5.
Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
III.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich wie folgt:
1.
Für den zuletzt gestellten Feststellungsantrag ergibt sich ausgehend vom gesetzlichen Mindestlohn für Pflegefachkräfte folgender Streitwert, wobei das Gericht bei der Bemessung lediglich einen 8-Stunden-Tag zugrunde legt.
| 1/21 bis 3/22 --- 15,00 € x 455 Tage x 8 h = 54.600,00 €
| Abzug Feststellung 80 % | 43.680,00 € |
|---|---|
| 4/22 bis 4/23 --- 15,40 € x 395 Tage x 8 h = 48.664,00 € |
Abzug Feststellung 80 % | 38.931,20 € | | 5/23 bis 6/25 --- 19,50 € x 791 Tage x 8 h = 123.396,00 €
Abzug Feststellung 80 % | 98.716,80 € | | 7/25 bis 6/26 --- 20,50 € x 365 x Tage x 8 h = 59.860,00 €
Abzug Feststellung 80 % | 47.880,00 € | | Für die Zukunft ab 7/26 auf Basis von 3 Monaten, weil Dienstverträge gemäß §§ 621/622 kürzen Kündigungsfristen unterliegen --- 21,03 € x 92 Tage x 8 h =
Abzug Feststellung 80 % | 15.478,08 € | | Gesamt: | 244.686,08 € |
2.
Betreffend die die Zahlungsanträge ermittelt sich der Streitwert wie folgt:
| Zahlungsantrag 1/21 bis 10/21 | 128.846,32 € |
|---|---|
| Zahlungsantrag 11/21 bis 10/22 | 113.040,00 € |
| Zwischensumme | 241.886,32 € |
| Abzüglich wirtschaftliche Identität zu Ziffer 1 -- 1/21 bis 10/21 | - 29.184,00 € |
| Abzüglich wirtschaftliche Identität zu Ziffer 1 -- 11/21 bis 10/22 | - 35.587,84 € |
| Gesamt | 177.141,48 € |
3.
Die Summe der fett markierten Beträge entspricht dem Gesamtstreitwert und stellt im Hinblick auf die diversen Klageänderungen auch den höchsten Streitwert dar.
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