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12 O 416/20•Landgericht Dortmund, 2023-08-17, 12 O 416/20
Entscheidungsdatum: 2023-08-17
Aktenzeichen: 12 O 416/20
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2023:0817.12O416.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche infolge des am 24.05.2017 durch den Beklagten zu 2) im Krankenhaus A1 durchgeführten Eingriffs entstandene materielle sowie künftig entstehende materielle Schäden und künftige, nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 214,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2021 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 5 % und der Kläger 95 %.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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