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25 O 22/22•Landgericht Dortmund, 2022-09-23, 25 O 22/22
Entscheidungsdatum: 2022-09-23
Aktenzeichen: 25 O 22/22
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2022:0923.25O22.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer ihrer Komplementärin, es zu unterlassen, für das Produkt „A1“ wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen:
a.)
rasche und zuverlässige Reduktion der Intensität der typischen Erkältungssymptome, wie geschehen auf der Internetseite-01 ausweislich der Anlage K1;
und/oder
b.)
Im Rahmen dieser apothekenbasierten Beobachtungsstudie konnten die gute Wirksamkeit und Verträglichkeit von A1 erneut eindrucksvoll bestätigt werden. Alle Erkältungsbeschwerden zeigten eine deutliche Besserung im Verlauf der Erkrankung, wie geschehen auf der Internetseite-01 ausweislich der Anlage K1;
und/oder
c.)
A1 aktiviert im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes die Selbstheilungskräfte, versetzt das Immunsystem in Alarmbereitschaft und ermöglicht so den Körper, selbst noch effektiver und schneller gegen den Infekt vorzugehen. Dies ist ein entscheidender Vorteil des natürlichen Arzneimittels, insbesondere auch im Vergleich zu vielen chemisch-synthetischen Arzneimitteln, die ausschließlich die Symptome unterdrücken, wie geschehen auf der Internetseite-01 ausweislich der Anlage K1.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 26.06.2021 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
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