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33 KLs 4/21•Landgericht Dortmund, 2021-04-29, 33 KLs 4/21
Entscheidungsdatum: 2021-04-29
Aktenzeichen: 33 KLs 4/21
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2021:0429.33KLS4.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 33. große Strafkammer
Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Justizvollzugsanstalt O1, nach der dem Antragsteller der Zutritt zur Justizvollzugsanstalt O1 zum Zwecke des Besuchs seines Mandanten (Untersuchungsgefangener) verweigert worden ist, respektive nur gestattet worden ist unter der Voraussetzung, dass er die Hosentaschen von innen nach außen krempelt und die Jacken (Winterjacken und Anzugsjackett) ablegt und während des Besuchs in ein Schließfach einschließt, ausgesprochen durch den JVHS C1, rechtswidrig war.
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