Landgericht Dortmund, 2020-11-12, 16 O 40/17

16 O 40/17Cantonal CourtNov 12, 2020

Regest

Zum unlauteren Eingriff in ein unternehmerisches Konzept zum Vertrieb von Fußball-Bundesligakarten über autorisierte Verkaufsstellen

Full text

Landgericht Dortmund — 16 O 40/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-12

Aktenzeichen: 16 O 40/17

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2020:1112.16O40.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: III. Kammer für Handelssachen

Normen: UWG §§ 3, 4 Nr. 4

Leitsätze

Zum unlauteren Eingriff in ein unternehmerisches Konzept zum Vertrieb von Fußball-Bundesligakarten über autorisierte Verkaufsstellen

Tenor

  1. Dem Beklagten wird untersagt, Eintrittskarten für Spiele von der Lizenzmannschaft (Fußballabteilung) der A1 GmbH & Co. KGaA kommerziell und gewerblich zu veräußern und weiterzugeben.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungspflicht angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis insgesamt zwei Jahren.

  1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wann, welche und wie viele bei der Klägerin erworbene Eintrittskarten für die Saison 2016/2017 zu welchem Preis und Zeitpunkt an welche Person und/oder Firmen veräußert wurden.

  2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin eine Vertragsstrafe von 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.2017 zu zahlen.

Wegen der Mehrzinsforderung wird die Klage abgewiesen.

  1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft B1, 01-Straße 00 in 01-Straße von der Gebührenforderung in der Angelegenheit der Klägerin gegen den Beklagten wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche zu 1, zu 2 und zu 3 in Höhe von 1.531,90 € freizustellen.

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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