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36 KLs 33/19•Landgericht Dortmund, 2020-04-14, 36 KLs 33/19
Entscheidungsdatum: 2020-04-14
Aktenzeichen: 36 KLs 33/19
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2020:0414.36KLS33.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 36. große Strafkammer
Die Angeklagten sind jeweils des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen schuldig.
Der Angeklagte M1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt, der Angeklagte O1 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten.
Gegen den Angeklagten M1 wird die Einziehung eines Tatertrags in Höhe von 9.075,00 € und eines Wertersatzsurrogates in Höhe von 15.633,92 € angeordnet. Ferner wird gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung eines Wertersatzes in Höhe von 200.000,00 € angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens haben die Angeklagten zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73c 73d, 74 StGB
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