projects
4 O 348/19•Landgericht Dortmund, 2020-02-19, 4 O 348/19
Entscheidungsdatum: 2020-02-19
Aktenzeichen: 4 O 348/19
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2020:0219.4O348.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
Die Beklagte wird verurteilt, nachfolgende Aussagen in Bezug auf den Kläger zu unterlassen:
„Laut dem Recherchenetzwerk NSU Watch zählt er [xxxxx] seit 2003 zum deutschen C-18-Führungskader.“
„Im Umkreis der Band entstand die C18-Zelle xxxxx-Crew.“
Der Beklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.184,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.