44 KLs 14/18•Landgericht Dortmund, 2019-06-14, 44 KLs 14/18
Full text
Landgericht Dortmund — 44 KLs 14/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-14
Aktenzeichen: 44 KLs 14/18
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2019:0614.44KLS14.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 44. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte N1 wird wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte N2 wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
3 Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Die Adhäsionsansprüche des Nebenklägers sind dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Adhäsionsansprüche auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und Auslagen des Nebenklägers.
Angewendete Vorschriften:
§§ 25 Abs. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB
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