Landgericht Dortmund, 2017-06-08, 1 S 451/15

1 S 451/15Cantonal CourtJun 8, 2017

Full text

Landgericht Dortmund — 1 S 451/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-06-08

Aktenzeichen: 1 S 451/15

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2017:0608.1S451.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 11.11.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund – 410 C 4274/15 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, es jeweils unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle von bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, im rückseitigen Garten einschließlich der Terrasse auf ihrem Grundstück H-Straße, E 1 zu folgenden Zeiten zu rauchen:

00:00 Uhr bis 03:00 Uhr, 06:00 bis 09:00 Uhr, 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr, 21:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1) und 2) jeweils 21% und der Kläger zu 2) weitere 33% allein und die Beklagten zu 1) und 2) jeweils 12,5%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen die Beklagten zu 1) und 2) jeweils zu 18,75%. Im Übrigen trägt der Kläger zu 1) seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen die Beklagten zu 1) und 2) zu jeweils 12,5%. Im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen die Kläger zu 1) und 2) jeweils zu 21% und der Kläger zu 2) zu weiteren 33%. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 1) und 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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