16 O 19/15•Landgericht Dortmund, 2016-01-14, 16 O 19/15
Full text
Landgericht Dortmund — 16 O 19/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-01-14
Aktenzeichen: 16 O 19/15
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2016:0114.16O19.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: III. Kammer für Handelssachen
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch höchstens 2 Jahre, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten,
zu unterlassen
im geschäftlichen Verkehr Werbung per E-Mail an solche Empfänger zu versenden, die ihr ausdrückliches und vorheriges Einverständnis für diese Form der werblichen Ansprache nicht erteilt haben.
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Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 246,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2015 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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