34 KLs 23/14•Landgericht Dortmund, 2014-06-16, 34 KLs 23/14
Full text
Landgericht Dortmund — 34 KLs 23/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-06-16
Aktenzeichen: 34 KLs 23/14
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:0616.34KLS23.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 34. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte S1 wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte T1 wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte U1 wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Gegen den Angeklagten U1 wird der Wertersatzverfall in Höhe von 3.250 Euro angeordnet.
Gegen den Angeklagten T1 wird der Wertersatzverfall in Höhe von 750 Euro angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Verbrechen, strafbar gemäß §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 31 BtMG, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53, 73, 73 a StGB
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