25 O 122/12•Landgericht Dortmund, 2013-07-11, 25 O 122/12
Full text
Landgericht Dortmund — 25 O 122/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-11
Aktenzeichen: 25 O 122/12
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2013:0711.25O122.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Tenor
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger die Gerichtskosten zu 61,5 % und den Beklagten zu 2) und 3) jeweils zu 19,25 % auferlegt.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) allein. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu 34,8 % und der Beklagten zu 3) zu 34,8 %.
Die Beklagten zu 2) und 3) tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zu 19,25 %
Eine weitere Kostenerstattung ist nicht veranlasst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jeder Partei wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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