7 O 400/12•Landgericht Dortmund, 2013-05-08, 7 O 400/12
Full text
Landgericht Dortmund — 7 O 400/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-05-08
Aktenzeichen: 7 O 400/12
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2013:0508.7O400.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Besitz zu verschaffen, an
- der im Erdgeschoss rechts des Gebäudes C-str. ##,
E, liegenden Wohnung, die in dem als Anlage K 1 beigefügten Lageplan rot umrandet dargestellt und deren einzelne Zimmer mit der Ziff. 1. bezeichnet sind,
- der Sondernutzungsfläche, die in dem als Anlage K 2 beige-
fügten Lageplan orange umrandet dargestellt und mit der Ziff. 1. bezeichnet ist,
- an dem Kellerraum, der in dem als Anlage K 2 beigefügten
Lageplan grün umrandet dargestellt und mit der Ziff. 21 bezeichnet ist,
- an dem Kfz-Stellplatz in der Tiefgarage, der in dem als Anlage
K 2 beigefügten Lageplan gelb umrandet dargestellt und mit der Ziff. 36 bezeichnet ist,
- an dem Tiefgaragenstellplatz, der in dem als Anlage K 2 beige-
fügten Lageplan violett umrandet dargestellt und mit der Ziff. 38 bezeichnet ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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