25 O 209/12•Landgericht Dortmund, 2012-11-21, 25 O 209/12
Full text
Landgericht Dortmund — 25 O 209/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-11-21
Aktenzeichen: 25 O 209/12
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2012:1121.25O209.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr handelnd Patienten im Zusammenhang mit einer von ihm durchgeführten Untersuchung und / oder einer Verordnung von Hörgeräten und ohne von dem jeweiligen Patienten konkret darum gebeten worden zu sein, die Versorgung über einen bestimmten Hörgeräteakustiker, insbesondere über die N, L-straße ##-###, ##### F, als Dienstleister zur Versorgung mit Hörgeräten nahezulegen oder zu empfehlen, sofern dafür im Einzelfall kein hinreichender Grund vorliegt, insbesondere der Patient ungefragt darauf hingewiesen wird, eine Hörgeräteversorgung könne bei ihm in der Praxis erfolgen und der Patient sodann einen vom Beklagten ausgesuchten Hörgeräteakustiker als Dienstleister für die Versorgung zugewiesen bekommt.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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