16 O 138/11•Landgericht Dortmund, 2011-09-26, 16 O 138/11
Full text
Landgericht Dortmund — 16 O 138/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-26
Aktenzeichen: 16 O 138/11
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0926.16O138.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: III. Kammer für Handelssachen
Tenor
wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch die Vorsitzende allein gem. §§ 12 II, 8, 3 UWG, 937 II, 944, 890 ZPO angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens zwei Jahre, untersagt
an Inhaber einer Emailadresse unaufgefordert und ohne dass zuvor - bezogen konkret auf die Antragsgegnerin - eine ausdrückliche Einverständniserklärung abgegeben wurde, Emails mit werbendem Inhalt zu versenden es sei denn, die Email ist an die Adresse ####@##.## gerichtet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.
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